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IMMOBILIEN:WERK
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Rechtliches · Barrierefreiheit

Erklärung zur Barrierefreiheit

Freiwillig abgegeben und ernst gemeint.

Warum diese Erklärung freiwillig ist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Dienstleistungen greift eine Ausnahme für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. IMMOBILIEN:WERK fällt darunter. Eine gesetzliche Pflicht besteht nach derzeitigem Stand nicht.

Wir haben die Website trotzdem barrierefrei gebaut. Ein erheblicher Teil der Eigentümer, die wir betreuen, ist über sechzig. Gut lesbare Schrift, ausreichende Kontraste und eine Bedienung ohne Maus sind für diese Zielgruppe keine Zusatzleistung, sondern Voraussetzung.

Stand der Umsetzung

Die Website ist nach unserer Einschätzung weitgehend konform mit den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Fassung 2.1, Stufe AA.

Umgesetzt sind unter anderem:

  • Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 für Fließtext und 3:1 für Bedienelemente
  • Vollständige Bedienbarkeit mit der Tastatur, sichtbare Fokusanzeige und eine Sprungmarke zum Inhalt
  • Sinnvolle Überschriftenstruktur mit genau einer Hauptüberschrift je Seite
  • Beschriftete Formularfelder, Fehlermeldungen in Textform statt nur in Farbe
  • Alternativtexte für alle inhaltstragenden Bilder
  • Bedienelemente mit mindestens 44 × 44 Pixel Trefferfläche
  • Vollständige Abschaltung von Bewegungen bei entsprechender Systemeinstellung
  • Lesbarkeit bei 200 Prozent Textvergrößerung ohne Verlust von Inhalten

Bekannte Einschränkungen

Die nach Einwilligung nachladbare Kartendarstellung stammt von OpenStreetMap und ist nur eingeschränkt mit der Tastatur bedienbar. Alle Informationen der Karte, insbesondere die vollständige Anschrift, stehen deshalb zusätzlich als Text auf der Kontaktseite.

Barriere melden

Ist Ihnen etwas aufgefallen, das Sie nicht nutzen konnten? Wir möchten das wissen und beheben es.

E-Mail: info@immobilienwerk-hausverwaltung.de
Telefon: +49 1512 9821193

Wir antworten binnen 24 Stunden an Werktagen. Benötigen Sie eine Auskunft in einer anderen Form, etwa telefonisch statt schriftlich, sagen Sie einfach Bescheid.

Diese Erklärung wurde am 2026 erstellt. Grundlage ist eine Selbstbewertung mit automatisierter Prüfung sowie Tests mit Tastatur und Screenreader.

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